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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitungen und Zeitschriften

  1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als "Anzeigen" bezeichnet) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als "Werbungtreibende" bezeichnet) in einer Zeitung oder Zeitschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Ein "Abschluß" ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige anzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlußes aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlaß.
  4. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  5. Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
  7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlußes - abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Soweit der Verlag von seinem Ablehnungsrecht in Bezug auf Werbemittel, die Werbung Dritter enthalten (Verbundwerbung), keinen Gebrauch macht, bedürfen diese in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  8. Für die rechtzeitige Lieferung und einwandfreier Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen obliegt es dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretene Änderung der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen und der von der Druckerei eingesetzten Technik gegebenen Möglichkeiten.
  9. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.
  10. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Mißverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Läßt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gesetzte Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, sofern der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluß oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzlichen Frist mitgeteilt werden.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  13. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachläße für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einbeziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlußes das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlußtermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  15. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummer geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
    • a) Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 16b - nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluß über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die zugesicherte Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn und soweit sie

      bei einer zugesicherten Auflage bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H.,
      bei einer zugesicherten Auflage bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v. H.,
      bei einer zugesicherten Auflage bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H.,
      bei einer zugesicherten Auflage über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v. H.

      beträgt.

      Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Als zugesicherte verkaufte Auflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber hinaus sind bei Abschlüßen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

    • b) Betrifft Sondervorschriften für heftbezogene Auflagendaten; entfällt für Zeitungen.
  16. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, daß der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
  17. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht- Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  18. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
  19. Für Preis-/Rabattänderungen gilt Absatz b) der Zusätzlichen Geschäftsbedingungen.
  20. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss innerhalb der ersten Hälfte des Abschlußzeitraumes erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
  21. Der Auftraggeber gewährleistet, daß er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen könnten. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzung-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
  22. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringerer Verlagsauslieferung wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Auflagenminderungen aus Gründen von Satz 1 bleiben im Rahmen von Ziff. 16 der Allgem. Geschäftsbedingungen unberücksichtigt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Vergütung beträgt 15 Prozent vom Rechnungsnetto. Voraussetzung für die Gewährung einer Mittlervergütung ist die Vorlage eines Handelsregisterauszuges bzw. die Kopie einer Gewerbeanmeldung mit Nachweis der Mittlertätigkeit sowie die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung.

b) Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten bei Änderungen der Preisliste die neuen Bedingungen auch für laufende Anzeigenaufträge sofort in Kraft. Dies gilt gegenüber Nicht-Kaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß abgewickelt werden sollen.

c) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungtreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeigen auf den Fehler hinweist.

d) Druckunterlagen (nur Filme und Reinzeichnungen sowie Aufsichts- oder Durchsichtsvorlagen) werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet vier Wochen nach Erscheinen.

e) Für den Fall nachgewiesener Reklamationen steht das Recht zur Nachverteilung zu, ohne daß unsere Ansprüche gemindert werden.

f) Abweichungen von den in der Preisliste angegebenen Preisen sind im Rahmen einzelvertraglicher Absprachen und bei Extra-Veröffentlichungen möglich.

g) Für die Verpflichtung, Anzeigen auf bestimmten Plätzen zu veröffentlichen, mindestens 25 Prozent Aufschlag.

h) Das Maximalformat für Anzeigen mit Textanschluß ist 360 mm hoch. Anzeigen, die höher sind, werden freigestellt und seitenhoch (430 mm) entsprechend der Spaltenzahl berechnet.

i) Erscheinen Anzeigen eines Werbungstreibenden in mehreren Bezirks- und Lokalausgaben des "Sächsischen Boten", so ist für jede Ausgabe ein eigener Anzeigenabschluß zu tätigen, sofern nicht die Gesamtausgabe belegt wird.

j) Bankgebühren und Spesen von Auslandszahlungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

k) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretene erhebliche Veränderung ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

l) Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich als tatsächliche Behauptung der veröffentlichten Anzeige beziehen, zu tragen, und zwar nach Maßgabe der gültigen Preisliste.

m) Abbestellungen können nur schriftlich erfolgen und müssen bei Anzeigenschluß vorliegen. Bei Abbestellung von Anzeigen kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen (jeweils 25 % des Nettoanzeigenpreises).

n) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß § 26 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 BDSG).

o) Die Weiterleitung nicht privater Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen in den Publikationen des Dresdner Wochenblatt-Verlages erfolgt nur gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 0,60 je Zuschrift. Diese Bearbeitungsgebühr ist in bar vor Weiterleitung beim "Sächsischen Boten" bzw. seinen Büros zu entrichten. Die Weiterleitung von Zuschriften auf Kennziffer-Anzeigen, deren Erscheinen mehr als 4 Wochen zurückliegt, ist nicht möglich.

p) Den Anzeigenrechnungen können bei einem Auftrags-Rechnungsnetto von jeweils über EUR 155,00 auf Wunsch kostenfrei Seitenbelege beigefügt werden. Der Versand von Vollbelegen erfolgt nur gegen Berechnung der jeweiligen Portokosten.

q)Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen(-inhalte) abgegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterläßt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, kann der Verlag schon aus diesem Grund jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) entstehenden Schaden verweigern.

r) Der Verlag behält sich vor, die Regeln der klassischen Rechtschreibung anzuwenden, wenn kein ausdrücklich anders lautender Hinweis seitens des Auftraggebers vorliegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Beilagen / Direktverteilungen

  1. Allgemeines
    1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller vom Verlag angenommenen Aufträge. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der Bedingungen mit ihrer Geltung - auch für etwaige Folgegeschäfte - einverstanden.
    2. Mündliche Nebenabreden, Ausschluß, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verlages.
    3. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, daß sie dem Verlag in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
  2. Angebot und Aufträge
    1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge, auch wenn sie von Vertretern oder sonstigen Verkaufsmitarbeitern entgegengenommen werden, erlangen für den Verlag Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung. Sie sind erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend.
    2. Der Verlag behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen oder zu widerrufen, wenn die Auftragsdurchführung rechtswidrig oder für den Verlag unzumutbar ist. Die Verteilung von Prospekten oder Druckschriften, die Fremdanzeigen enthalten, können grundsätzlich abgelehnt werden. Die Auftragsablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
    3. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen oder Änderungen trägt der Auftraggeber die Gefahr etwaiger Mißverständnisse bei der Übermittlung.
  3. Rücktrittsrecht
    Ein Rücktrittsrecht wird eingeräumt unter der Bedingung, daß der Rücktritt mindestens 5 Arbeitstage vor dem jeweiligen Verteiltermin erfolgt. In jedem Fall müssen Abbestellungen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung oder Änderung bereits ausgeführter Vorbereitungarbeiten berechnet der Verlag dem Auftraggeber die angefallenen Kosten.
  4. Materialanlieferung
    1. Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung des Verteilgutes (mindestens 3 Arbeitstage vor Verteiltag) in weiterverarbeitungsfähigen Einheiten ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
    2. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet der Verlag die entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen fordert der Verlag beim Auftraggeber Ersatz an, sofern der Mangel rechtzeitig erkannt oder innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Verteilzeit ein Ausgleich möglich ist. Verbleibende Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind.
  5. Gewährleistung
    1. Der Verlag gewährleistet die Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes mit der üblichen Toleranzbreite von 10 %. Branchenübliche Abweichungen von der Verteilquote berechtigen nicht zur Herabsetzung des Preises bzw. zur Rückgängigmachung des Vertrages. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
    2. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Terminen und Zeiten. Kann aus organisatorischen Gründen die Zustellung des gesamten Auftragsvolumens an einem Tag nicht zugesichert werden, wird der Verlag dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dann wird der Verlag die Verteilung auch auf den darauffolgenden Tag ausdehnen. Erfolgt die Gesamtverteilung innerhalb von 48 Stunden, besteht kein Minderungsanspruch des Auftraggebers.
    3. Verteilung von Produkten anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und zur gleichen Zeit kann nicht ausgeschlossen werden.
    4. Bei offensichtlichen Mängeln müssen Reklamationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Verteilzeit unter Angabe von Straßennamen und Hausnummern sowie ggf. von Beschwerdeführern geltend gemacht werden, damit Gelegenheit zur sorgfältigen Prüfung bzw. Nachbesserung gegeben ist. Später eingehende Reklamationen rechtfertigen nicht zur Minderung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages.
    5. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe Ziffer 7 + 8 ausgeschlossen.
  6. Haftung
    1. Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Folgeschadens - gegen den Verlag, die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verlages - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muß. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere, nicht aber ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen von dem Verlag zu vertretender Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung.
    2. Die Ersatzpflicht des Verlages ist, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer 7.1. ausgeschlossen ist und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Verlages vorliegt, auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren. Dies sind in aller Regel nur solche Schäden, die nach Art und Höhe auch von der Risikoabdeckung der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung des Verlages erfaßt werden.
    3. Ereignisse höherer Gewalt und vom Verlag nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc., berechtigen den Verlag - auch innerhalb des Verzuges -, die Verteilung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung oder Erschwerung kann der Verlag wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die im Satz 1 + 2 genannten Ereignisse von dem Verlag oder bei einem Subunternehmer eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch den Verlag begründet keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
    4. In den Fällen der Ziffer 6.3. ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, daß die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich vom Verlag bereits erbrachter Teilleistung ist ausgeschlossen.
  7. Haftung für den Inhalt des Verteilgutes
    1. Eine etwaige Haftung des Verlages für Druckerzeugnisse nach dem Produkthaftungsgesetz Dritten gegenüber bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat den Verlag jedoch von Ansprüchen Dritter, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus Produzentenhaftung, Vertrag oder Delikt, freizustellen, soweit der Auftraggeber für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn Schadensersatzansprüche Dritter auf Angaben beruhen, die aufgrund fehlerhafter Informationen oder Korrekturen durch den Auftraggeber entstanden sind.
  8. Werbungsmittler und Werbeagenturen
    Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die jeweils gültige Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag für Verteilaufträge festgelegte Mittlervergütung beträgt 15 % auf den realisierten Berechnungswert und darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist die unmittelbare Auftragserteilung sowie der Nachweis der haupt- beruflichen Mittlertätigkeit per Vorlage eines Handelsregisterauszuges bzw. der Kopie einer entsprechenden Gewerbeanmeldung, ferner die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Abweichungen von den in der Preisliste angegebenen Preisen sind im Rahmen einzelvertraglicher Absprachen möglich.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für Verteilung und Zahlung ist Dresden.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Dresden. Der Auftraggeber kann jedoch in allen Fällen auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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