07. Juni 2006

Kommt jetzt die neue Elbquerung?

In den vor dem Verwaltungsgericht Dresden geführten Verfahren zum Bau der geplanten Elbbrücke zwischen Niederwartha und Radebeul sowie deren Zubringer konnten die gegen das Verkehrsprojekt klagenden Anwohner keinen Erfolg erringen. Das Gericht hat alle sieben anhängigen Klagen mit Urteilen vom 30. und 31. Mai 2006 abgewiesen. Die Richter der 3. Kammer sahen keinen derart schweren Mängel in der Straßenplanung, der eine Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Dresden gerechtfertigt hätte. Mit Planfeststellungbeschluss vom 29. Dezember 2004 hat das Regierungspräsidium Dresden den Bau des ersten Abschnitts der geplanten Staatsstraße S 84 von Niederwartha nach Meißen freigegeben. Im Zuge dieses Abschnitts soll auch unmittelbar neben der bestehenden Eisenbahnbrücke eine neue Straßenbrücke über die Elbe errichtet werden. Am 12. Januar 2005 erließ diese Behörde einen weiteren Planfeststellungsbeschluß zur "Querspange Naundorf", die Brücke und Staatsstraße mit Radebeul verbinden soll. Die gegen beide Projekte erhoben Klagen wurden von der 3. Kammer des Gerichts am Montag und Dienstag voriger Woche mündlich verhandelt. Dabei wurden die von den Anwohnern erhobenen Einwände umfassend erörtert. Zur Sprache kamen insbesondere Fragen zu Lärm, Abgasen, Hochwasserschutz und Grundstückszufahrten. Die Richter ließen sich von den anwesenden Behördenvertretern zahlreiche Berechnungen und deren Methoden erläutern. Sie wiesen dabei darauf hin, daß das Gericht lediglich überprüfen könne, ob die Behörde zu erwartende Belastungen und Beeinträchtigungen der Betroffenen geprüft und in ihre Planungsentscheidung einbezogen habe. Soweit einzelne Kläger die konkrete Streckenführung der Straßen bemängelten, brachte die Kammer zum Ausdruck, daß das Gericht nur dann in den Planungsspielraum der Behörde eingreifen könne, wenn sich eine Alternativtrasse förmlich aufdränge. Dies sei hier wohl auf beiden Elbseiten nicht erkennbar. Zur Rüge einer Anwohnerin, daß das Vorhaben zwangsläufig eine Verlegung der B 6 in Cossebaude zur Folge habe, äußerten die Richter Zweifel, ob insoweit überhaupt ein Zusammenhang bestehen könne. Hinsichtlich der "Querspange Naundorf" wies die Kammer auf einen möglichen Mangel in der behördlichen Abwägungsentscheidung hin. Das Regierungspräsidium habe offenbar nicht berücksichtigt, daß dieser Zubringer zumindest für einen Übergangszeitraum - bis zur Fertigstellung der S 84 - den gesamten elbquerenden Verkehr aufnehmen müsse. Dies könne jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zur Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sich mit Sicherheit sagen lasse, daß die S 84 nicht fertig gebaut werde oder die Berücksichtigung eines höheren Verkehrsaufkommens zu einem anderen Planungskonzept geführt hätte.
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