07. Juni 2006
Kommt jetzt die neue Elbquerung?
In den vor dem Verwaltungsgericht Dresden geführten Verfahren zum
Bau der geplanten Elbbrücke zwischen Niederwartha und Radebeul
sowie deren Zubringer konnten die gegen das Verkehrsprojekt
klagenden Anwohner keinen Erfolg erringen. Das Gericht hat alle
sieben anhängigen Klagen mit Urteilen vom 30. und 31. Mai 2006
abgewiesen. Die Richter der 3. Kammer sahen keinen derart schweren
Mängel in der Straßenplanung, der eine Aufhebung der
Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Dresden
gerechtfertigt hätte. Mit Planfeststellungbeschluss vom 29.
Dezember 2004 hat das Regierungspräsidium Dresden den Bau des
ersten Abschnitts der geplanten Staatsstraße S 84 von Niederwartha
nach Meißen freigegeben. Im Zuge dieses Abschnitts soll auch
unmittelbar neben der bestehenden Eisenbahnbrücke eine neue
Straßenbrücke über die Elbe errichtet werden. Am 12. Januar 2005
erließ diese Behörde einen weiteren Planfeststellungsbeschluß zur
"Querspange Naundorf", die Brücke und Staatsstraße mit Radebeul
verbinden soll. Die gegen beide Projekte erhoben Klagen wurden von
der 3. Kammer des Gerichts am Montag und Dienstag voriger Woche
mündlich verhandelt. Dabei wurden die von den Anwohnern erhobenen
Einwände umfassend erörtert. Zur Sprache kamen insbesondere Fragen
zu Lärm, Abgasen, Hochwasserschutz und Grundstückszufahrten. Die
Richter ließen sich von den anwesenden Behördenvertretern
zahlreiche Berechnungen und deren Methoden erläutern. Sie wiesen
dabei darauf hin, daß das Gericht lediglich überprüfen könne, ob
die Behörde zu erwartende Belastungen und Beeinträchtigungen der
Betroffenen geprüft und in ihre Planungsentscheidung einbezogen
habe. Soweit einzelne Kläger die konkrete Streckenführung der
Straßen bemängelten, brachte die Kammer zum Ausdruck, daß das
Gericht nur dann in den Planungsspielraum der Behörde eingreifen
könne, wenn sich eine Alternativtrasse förmlich aufdränge. Dies sei
hier wohl auf beiden Elbseiten nicht erkennbar. Zur Rüge einer
Anwohnerin, daß das Vorhaben zwangsläufig eine Verlegung der B 6 in
Cossebaude zur Folge habe, äußerten die Richter Zweifel, ob
insoweit überhaupt ein Zusammenhang bestehen könne. Hinsichtlich
der "Querspange Naundorf" wies die Kammer auf einen möglichen
Mangel in der behördlichen Abwägungsentscheidung hin. Das
Regierungspräsidium habe offenbar nicht berücksichtigt, daß dieser
Zubringer zumindest für einen Übergangszeitraum - bis zur
Fertigstellung der S 84 - den gesamten elbquerenden Verkehr
aufnehmen müsse. Dies könne jedoch nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur dann zur Aufhebung oder Ergänzung des
Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sich mit Sicherheit sagen
lasse, daß die S 84 nicht fertig gebaut werde oder die
Berücksichtigung eines höheren Verkehrsaufkommens zu einem anderen
Planungskonzept geführt hätte.